Satzung des "Boule Rouge Ingelheim  e.V."

Stand 28.02.2018

 

§ 1 
Name, Sitz & Geschäftsjahr
 
1) Der Verein firmiert unter der Bezeichnung “Boule Rouge Ingelheim ” (im Folgenden "BRI") und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
 
2) BRI hat seinen Sitz in der Rotweinstadt Ingelheim am Rhein. 
 
3) Das Geschäftsjahr von BRI entspricht dem kalendarischen Jahr. 
 


§ 2 
Zweck & Gemeinnützigkeit
 
1) BRI mit Sitz in Ingelheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
 
2) Zweck von BRI ist die Förderung des Boule Sports. 
 
3) Dieser Zweck wird insbesondere durch das nachhaltige Betreiben und Fördern der Sportart Boule (auch Pétanque genannt) verwirklicht. 
 
4) BRI ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 
5) Mittel von BRI dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 
 
6)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck von BRI fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
7) Das Fördern unter Absatz 3) meint hier die Erweiterung des für diesen Sport bestehenden Interessenten-, Freundes- und Liebhaber-Kreises, unabhängig aller zur Diskriminierung geeigneten Merkmale.
Zudem steht sie für die Betreuung und Schaffung sozialer Kompetenzen durch Teamgeist, insbesondere bei jugendlichen Mitgliedern.
 
8) Die Beantragung einer, auf lange Frist betrachtet womöglich auch zusätzlicher, geeigneter Sportstätten, sowohl für das alltägliche Training, als auch für künftig stattfindende nationale/ internationale Turniere, bei den zuständigen Behörden. 
Bestenfalls Begleitung/ Unterstützung/ Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen während des öffentlichen Verfahrens nach erfolgreicher Antragstellung. 
 
8) Teilnahme an regionalen aber auch überregionalen Wettstreiten, unter anderem, mit dem Hintergrund der Kontaktaufnahme als auch folglich deren Pflege mit gleich Gesinnten, Erweiterung des allgemeinen Horizonts und speziell des Pétanque-Spiels. 
 
9) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
 
§ 3
Mitgliedschaft erlangen
 
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, vorausgesetzt sie ist voll geschäftsfähig oder der jeweilige gesetzliche Vormund tritt stellvertretend auf. Juristische Personen des öffentlichen ebenso wie solche des privaten Rechts können eine Mitgliedschaft erlangen. 
 
2) Die Beantragung zur Aufnahme bei BRI hat in Schriftform bei dem jeweiligen Vorstand zu erfolgen, welcher dann die Entscheidung über Ablehnung oder Aufnahme des Beantragenden trifft. Die angesprochene Ablehnung oder Aufnahme kann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Mehrheitsentscheid aufgehoben werden.


 
§ 4
 Beendigung der Mitgliedschaft 
 
Die Mitgliedschaft endet
 - bei Tod, 
 - bei Auflösung von BRI, 
 - bei Ausschluss gemäß § 5 Absatz 1) oder
 - bei Austritt nach § 5 Absatz 2).
 


§ 5
Ausschluss & Austritt
 
1) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsentscheid der Mitgliederversammlung insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es 
 - selbst nach Setzung einer angemessenen Frist sowie der Androhung eines Ausschlusses, nicht den Mitgliedspflichten nachkommt oder
 - gegen die Interessen von BRI in einer groben Art oder Weise verstößt.
  
2) Ein Austritt ist mit einer dreimonatigen Frist zum jeweiligen Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Die entsprechende Austrittserklärung, welche nicht zwingend einer Begründung bedarf, ist dem Vorstand in Schriftform zukommen zu lassen.
 


§ 6
Rechte & Pflichten
 
1) Jedes Mitglied hat das Recht auf aktive Teilnahme an der Förderung und Entwicklung von BRI sowie das Recht an Veranstaltungen von BRI teilzunehmen. Zudem hat jedes Mitglied ein gleichwertiges Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
 
2) Insbesondere die regelmäßige Leistung der Mitgliedsbeiträge ist die Pflicht eines jeden Mitglieds, aber auch die Interessen des Vereins zu vertreten, zu wahren und zu fördern. 
 

 

 

§ 7
Mitgliedsbeiträge
 
1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
 
2) Im Falle der Mitgliedschaft einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts behält sich der Vorstand die Festsetzung der Beitragshöhe nach den Umständen des Einzelfalls vor.
 


§ 8
Organe von BRI
 
Organe von BRI sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 


§ 9
Vorstand
 
1) Der Vorstand ist für die Abwicklung der Administrative verantwortlich, insbesondere die Aufnahme neuer Mitglieder und die Einberufung sowie Durchführung der Mitgliederversammlung. 
 
2) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dessen 1. und 2. Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer zusammen.
 
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Stellvertreter bzw. der zweite Stellvertreter.

 

4) Der Vorsitzende, der 1. und 2. Stellvertreter, der Kassenwart wie auch der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder von BRI, welche das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Wiederwahlen wie auch die Möglichkeit zur vorzeitigen Abberufung durch die Mitgliederversammlung sind nicht unzulässig.
 
5) Der Schriftführer protokolliert den Ablauf der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen.
 
6) Der Kassenwart ist für das Vermögen von BRI zuständig, insbesondere obliegt ihm die Überwachung der Erfüllung der Beitragspflichten der Mitglieder von BRI. 
 
7) Vorstandssitzungen werden quartalsmäßig einberufen, ansonsten nach Bedarf. Die Einberufung erfolgt formfrei durch den Vorsitzenden, der auch die Bedarfsmäßigkeit im Einzelfall festlegt.
 
8) Ämterhäufung ist ausgeschlossen.

 

§ 10 

Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.


 

§ 11
Mitgliederversammlung

 

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied Stimmrecht, für juristische Personen gilt dies nicht.

 

2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes. 

  b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. 

  c. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 

 

 

§ 12 

Einberufung der Mitgliederversammlung 

 

1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.  

 


 

§ 13 

Außerordentliche Mitgliederversammlung 

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet die Versammlung spätestens einen Monat nach Eingang eines solchen Antrages, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

 

 

§ 14 

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

 

1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertagen werden.

 

2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

 

3) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime Abstimmung der anwesenden Mitglieder. Auf Beschluss der Versammlung kann die Wahl durch Akklamation erfolgen. Im übrigen muss eine Abstimmung schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

5) Die ordentliche Jahreshauptversammlung nimmt den Bericht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters über das zurückliegende Geschäftsjahr, den Rechnungslegungsbericht des Kassierers, den Haushaltsplan und den Prüfbericht der Rechnungsprüfer entgegen und beschließt nach Entgegennahme der Berichte über die Entlastung des Vorstandes.

 

6) Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes nach Maßgabe dieser Satzung, sowie zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres.

 

7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist

 

 


 

§ 15
Auflösung

 
Bei Auflösung oder Aufhebung von BRI oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen in Gänze an die Stadt Ingelheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Jugend- und Kulturgruppen zu verwenden hat. 
 

 

§ 16
Sonstiges
 
Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Satzung nicht mit dem gültigen Recht vereinbar sein, so ist es am Vorstand diese innerhalb von vier Wochen durch eine dem Sinn & Zweck von BRI entsprechenden rechtmäßigen Bestimmung zu ersetzen. 
 

 

§ 17
Gültigkeit
 
Die vorliegende Satzung wird mit einstimmiger Mehrheit aller anwesenden Mitglieder angenommen, 28.02.2018.